Steuererklärung ausfüllen. Das gilt es zu beachten
So funktioniert die Einkommensversteuerung Ihrer Kinder
Rebecca Nussberger 4 Minuten

Das müssen Familien mit Kindern wissen, um bei der Steuererklärung möglichst alle steuerlichen Ansprüche geltend machen zu können. Von der Einkommensversteuerung minderjähriger Kinder über Kinderabzüge und Steuerabzüge für volljährige Kinder in der Ausbildung.

Einige schieben sie auf, andere erledigen sie rasch möglichst – die jährliche Steuererklärung. Wenn Ihre Kinder in den letzten Sommerferien den ersten Ferienjob ausübten oder ein erstes eigenes Sparkonto haben, stellt sich plötzlich die Frage wie diese Einkünfte bei den Steuern angegeben werden müssen – und, ob die Kinder eine eigene Steuererklärung ausfüllen müssen? Wir klären auf.

So funktioniert die Einkommensversteuerung für Minderjährige

In der Schweiz ist es Kindern ab dem 13. Lebensjahr erlaubt, einer bezahlten, leichten Arbeit nachzugehen. Tun sie das, müssen Minderjährige das eigene Erwerbseinkommen selbst versteuern. Verdient sich Ihr 13-jähriges Kind zum Beispiel in den Sommerferien beim Schulhausputzen einen Ferienbatzen dazu oder absolviert es nach der obligatorischen Schule eine Berufslehre, muss es diese Einnahmen theoretisch in einer eigenen Steuererklärung angeben. In der Regel sind die Einkünfte aber so gering, dass sie selten das steuerpflichtige Mindesteinkommen übersteigen – somit fallen auch keine Steuerabgaben an.

Alle weiteren Steuerposten, wie das Vermögen auf dem Bankkonto oder die Bankzinsen minderjähriger Kinder, werden nicht den Kindern zugerechnet. Diese müssen die Eltern in ihrer Steuererklärung angeben. Das gilt auch für das Sackgeld oder den Jugendlohn – sie stammen ohnehin aus dem Einkommen der Eltern und werden so bereits versteuert.

Kantonale Unterschiede beachten

Einige Kantone verlangen erst ab dem 18. Lebensjahr eine Steuererklärung. Prüfen Sie dies bei der Steuerverwaltung Ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes.

So funktioniert die Einkommensversteuerung für Volljährige

Schweizweit werden Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr vollumfänglich steuerpflichtig. Das heisst, der oder die Jugendliche versteuert alle erzielten Einkünfte und das eigene Vermögen selbst. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits eine Erwerbstätigkeit, beispielsweise in Form einer Lehre, ausgeübt wird oder nicht – zum Beispiel, wenn das Kind das Gymnasium besucht.

Die Eltern deklarieren ab diesem Zeitpunkt keine Einkünfte ihres jugendlichen Kindes mehr in ihrer Steuererklärung. Für die Kinderabzüge gelten hingegen andere Bestimmungen.

Bis wann haben Eltern Anspruch auf Kinderabzüge?

Für den Unterhalt ihrer Kinder können Eltern bei den Steuern einen Kinderabzug geltend machen. Und zwar für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige Kind in Erstausbildung, sofern das Kind während der Erstausbildung weiterhin auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Übersteigt das Jahreseinkommen oder Vermögen des Kindes einen Mindestbetrag, verfällt das Anrecht auf den Abzug.

Die Kinderabzüge sowie die Mindestbeträge sind dabei kantonal unterschiedlich hoch. Im Kanton Bern beträgt der Kinderabzug für die Kantons- und Gemeindesteuer beispielsweise 8’000.- Franken und für die direkte Bundessteuer 6’500.- Franken. Ab einem Kinder-Einkommen von 24’000.- Franken oder einem Vermögen des Kindes (Guthaben abzüglich Schulden) von 50’000.- Franken können keine Kinderabzüge mehr angegeben werden.

Welcher Elternteil erhält bei getrenntem Haushalt die Kinderabzüge?

Leben die Eltern getrennt und werden separat besteuert, hat bei minderjährigen Kindern der Elternteil Anrecht auf die Kinderabzüge, welcher die Kinderalimente erhält und diese folglich versteuern muss. Wer hingegen die Alimente zahlt, kann diese von den Steuern abziehen. Falls keine Kinderalimente bezahlt werden, kann der Kinderabzug je Elternteil hälftig abgezogen werden. Bei volljährigen Kindern hingegen kann derjenige Elternteil, der die Kinderalimente an sein Kind leistet, auch den Kinderabzug tätigen.

Beteiligen sich beide Eltern am Unterhalt eines volljährigen Kindes in Erstausbildung mittels Kinderalimenten oder Naturalleistungen, kann sich derjenige Elternteil die Abzüge anrechnen, der die höheren Beiträge erbringt. Der andere Elternteil kann einen pauschalen Unterstützungsabzug beanspruchen.

Zahlt niemand Kinderalimente, kann der Elternteil den Kinderabzug angeben, bei dem das Kind wohnt.

Bei Unsicherheiten zuständige Steuerverwaltung kontaktieren

Da in der Schweiz die Kantone verschiedene steuerrechtliche Themen selbst festlegen dürfen, kommt es zu kantonalen Unterschieden.

Bei Unsicherheiten oder Fragen bezüglich steuerrechtlicher Bedingungen bietet eine telefonische Auskunft bei der Steuerverwaltung Ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes eine rasche sowie kompetente Antwort.

Steuerwissen für Jugendliche

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