«Kindesvermögen gehört dem Kind»
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Wem gehört das Kindesvermögen? Wann dürfen Eltern darauf zugreifen? Im Interview erläutert Noemie Stotz, Rechtsanwältin bei der St.Galler Kantonalbank AG, wichtige Fragen zum Kindesvermögen.

Noemie Stotz, in der Schweiz ist der Umgang mit dem Vermögen des Kindes im Zivilgesetzbuch geregelt. Was sind die wichtigsten Elemente?

Die rechtlichen Grundlagen zum Kindesvermögen sind in den Artikeln 318 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Die Verwaltung des Kindesvermögens steht grundsätzlich dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen gebundenem und freiem Kindesvermögen.

Was ist der Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Kindesvermögen?

Gebundenes Kindesvermögen sind Vermögenswerte, die das Kind erhält und die von den Eltern verwaltet werden (z.B. eine Erbschaft). Die Vermögenserträge wie beispielsweise Zinsen dürfen grundsätzlich für das Kind verwendet werden. Das Verbrauchen der Substanz ist unter gewissen Umständen ebenfalls erlaubt.

Freies Kindesvermögen sind Vermögenswerte, bei denen entweder die Erträge nicht verwendet werden dürfen und/oder die Verwaltung durch die Eltern ausgeschlossen ist. Das sind zum Bespiel der Lehrlingslohn, Taschengeld oder Zuwendungen als Spargeld.

Welche Rechte haben die Eltern bei der Verwaltung des Kindesvermögens? Dürfen Eltern auf das Kindesvermögen zugreifen, um laufende Ausgaben für das Kind, beispielsweise dessen Ausbildung, zu finanzieren?

Beim gebundenen Kindesvermögen dürfen die Erträge für den Unterhalt, die Erziehung aber auch die Ausbildung des Kindes verwendet werden. Soweit es sich für die Bestreitung der Kosten der Ausbildung als notwendig erweist, kann die Kindesschutzbehörde auch gestatten, das gebundene Kindesvermögen selektiv in seiner Substanz zu verwenden. Die Erträge beim freien Kindesvermögen können demgegenüber nicht von den Eltern verwendet werden.

Angenommen, mein 5-jähriges Kind erbt von den Grosseltern einen grösseren Betrag: Was passiert mit dem Betrag?

Das geerbte Geld gehört dem Kind. Die Eltern haben es grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes zu verwalten. Ohne anderslautende Bestimmungen handelt es sich um gebundenes Kindesvermögen. Wird hingegen mittels Anordnung (z.B. im Testament) den Eltern die Verwaltung über die Erbschaft oder die Nutzung der Erträge entzogen, handelt es sich um freies Kindesvermögen.

Worauf müssen Eltern bei der Kontoeröffnung achten? Auf welchen Namen soll das Konto eingerichtet werden?

Kindesvermögen gehört dem Kind, weshalb das Konto auf den Namen des Kindes zu eröffnen ist. Je nach Art des Kindesvermögens bieten Banken passende Kontoprodukte an. Möchten die Eltern oder auch z.B. Grosseltern/Paten für das Kind grössere Beträge für spätere Wünsche sparen, ohne aber dem Kind das Geld bereits zu schenken, erfolgt die Eröffnung grundsätzlich auf den eigenen Namen.

Was passiert beim Erreichen der Volljährigkeit?

Mit Erreichen der Volljährigkeit entfällt die gesetzliche Vertretung durch die Eltern und die volle Verfügungsberechtigung bei einem Konto lautend auf das Kind geht auf die junge, erwachsene Person über. Das heisst, sie entscheidet nun selbständig über die Verwendung der Vermögenswerte, soweit dies bisher nicht bereits möglich war.

Zur Person

Noemie Stotz ist Rechtsanwältin bei der St.Galler Kantonalbank AG.